Wunschrecht und Wahlrecht

Sie als Patient haben bei der Wahl der Rehabilitationseinrichtung ein Wunschrecht und Wahlrecht und können Einfluss darauf nehmen, in welcher Klinik Sie sich behandeln lassen möchten. Dies ist verankert im Sozialgesetzbuch SGB IX § 8 im sogenannten Wunschrecht und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Um dieses Mitspracherecht zu nutzen, können Sie oder Ihr Arzt bereits bei der Antragstellung den Wunsch äußern, dass Sie in die Kurpark-Klinik möchten. Dabei können Sie auf die DEGEMED-Zertifizierung nach den Vorgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) der Klinik verweisen, die höchsten medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Qualitätsansprüchen entspricht.

Laut Sozialgesetzbuch IX (§ 9) steht jedem Leistungsberechtigten (Patienten) das Wunschrecht und Wahlrecht zur Verfügung. Das bedeutet, jeder Patient hat das Recht auf freie Wahl der für ihn geeigneten Rehabilitationsklinik.

Darüber hinaus besagt das Gesetz, dass die Rehabilitationsträger (z.B. Renten-, Kranken- oder Unfallversicherungen) den Wunsch eines jeden Patienten entsprechen muss. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt auch für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen.

Grundsätzlich haben Sie selbst die Möglichkeit, Ihr persönliches Wunsch- und Wahlrecht auszuüben. Dabei sind Sie frei in Ihrer Entscheidung. Sollte es Ihnen aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich sein, Ihrem Recht nachzukommen, können Sie dieses auch über eine entsprechende Vollmacht einem Angehörigen übertragen. Dieser übt dann stellvertretend für Sie das Wunsch- und Wahlrecht aus.

Jede Klinik ist für Sie frei wählbar. Dennoch gibt es ein paar Voraussetzungen, die bei Ihrer Wahl zu berücksichtigen sind. Generell muss die Klinik über einen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Ihres Rehabilitationsträgers verfügen. Die Kurpark-Klinik besitzt Versorgungsverträge mit den unterschiedlichen Kosten- bzw. Rehabilitationsträgern. Eine Übersicht finden Sie hier.

Den größten Rehaerfolg werden Sie in einer Einrichtung haben, die genau auf Ihre Bedürfnisse und Erkrankung ausgerichtet ist. Machen Sie deshalb von Ihrem gesetzlich verbrieften Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch und wählen Sie die für Sie beste Klinik.

Die Klinik sollte aus Ihrer Sicht und nach Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt für die Behandlung Ihres Krankheitsbildes im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme geeignet sein. Es gilt grundsätzlich, dass Ihrem Wunsch keine medizinischen Gründe entgegenstehen dürfen.

Die Kurpark-Klinik gehört zu den modernsten Rehabilitationskliniken in Deutschland. Mit den drei hochspezialisierten Fachkliniken für Innere Medizin, Orthopädie und Urologie bietet Sie eine medizinische Versorgung auf höchstem Niveau. Als interdisziplinäres Zentrum zählt die Kurpark-Klinik daher auch im Jahr 2018 wieder zu den besten Rehakliniken in Deutschland (Auszeichnung durch Focus Gesundheit).

Die enge Kooperation der einzelnen Fachkliniken ermöglicht Ihnen eine medizinisch optimale Behandlung. Dabei verfolgt die Kurpark-Klinik ein Behandlungskonzept, das der zunehmenden Komplexität von Krankheitsbildern gerecht wird.

Neben einer hochwertigen Therapie steht auch die mentale Erholung der Patienten im Mittelpunkt. Um einen möglichst frühzeitigen Rehabilitationserfolg zu ermöglichen und auch der Seele Erholung zu verschaffen, bietet die Kurpark-Klinik im Rahmen des Aufenthaltes einen zusätzlichen „Rund um die Uhr-Wohlfühlservice“ in einem hotelartigen Ambiente an. Zu den Annehmlichkeiten eines exklusiven Hauses zählen dabei u.a. eine moderne Sauna- und Wellnessoase, eine großzügige Dachterrasse so¬wie ein gemütlicher Bistrobereich mit Wintergarten.

Nachdem Sie sich vorab darüber informiert haben, dass Ihre Erkrankung in der Kurpark-Klinik in Bad Nauheim optimal behandelt und therapiert werden kann, geht es für Sie um die Beantragung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme. Dazu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten erforderlich. Stimmen Sie sich deshalb mit Ihrem Arzt ab.


Alle wichtigen Informationen zu Ihrem Wunsch- und Wahlrecht finden Sie in einem Informationsflyer der DEGEMED Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation zusammengefasst. Dieser steht Ihnen zum
Download bereit.

Nach der Antragstellung entscheidet der Versicherer über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme. Rehaklinik und Patient erhalten dann einen entsprechenden Bescheid. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Einem Widerspruch wird oftmals stattgegeben. Zögern Sie also nicht bei der Ausübung Ihres Widerspruchrechtes.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Rehabilitationsklinik nicht einverstanden sind. Bitten Sie schriftlich, unter Berufung auf das gesetzliche Wunsch- und Wahlrecht, um eine Ummeldung in die Rehaklinik Ihrer Wahl.

Sollten Sie Fragen zur Beantragung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme haben, wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenkasse). Gerne können Sie auch uns ansprechen.
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